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Gewerbliches Mietrecht: Sittenwidrigkeit der vereinbarten Miete

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft regelmäßig dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Ein auffälliges Missverhältnis werde regelmäßig bei einer Preisüberschreitung von rund 100% angenommen, im gewerblichen Mietrecht also dann, wenn der Wert der vereinbarten Geldleistung den verkehrsüblichen Mietwert eines vergleichbaren Mietgrundstücks um etwa das Doppelte überschreitet. Diese Feststellung muss für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen werden, so das OLG. Auch die nach der Behauptung des Mieters seit Vertragsschluss erheblich gesunkenen Mieten hätten die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages nicht beseitigt. Bei der Gewerberaummiete trage grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache.

                                                                                                     Jan.2012

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